„Schenke mit Geist, ohne List. Sei eingedenk, dass dein Geschenk du selber bist.“ (Joachim Ringelnatz)
Geschenke an Geschäftsfreunde sind pro Empfänger und Jahr bis zu 35 EUR als Betriebsausgaben abzugsfähig; 35 EUR netto, wenn man als Unternehmer die Vorsteuer abziehen kann und 35 EUR brutto, wenn man nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieser Betrag ist außerdem eine so genannte Freigrenze, das bedeutet: Wird diese Grenze überschritten, z. B. für 50 EUR geschenkt, dann ist der gesamte Betrag nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Der Schenker muss diese Ausgaben gesondert in seiner Buchführung erfassen und auch den Beschenkten benennen.
Aber was passiert beim Beschenkten?
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führen solche Geschenke beim freundlich Beschenkten zu Betriebseinnahmen, die bei ihm steuerpflichtig sind. Das könnte dem Beschenkten dann unter Umständen die Freude am Geschenk nehmen.
Was kann man tun?
Der schenkende Unternehmer hat die Möglichkeit, seine hingegebenen Geschenke pauschal mit 31,65 % (inklusive Solidaritätszuschlag) zu versteuern. Es zahlt also der Schenker zusätzlich die Steuer für den Beschenkten. Diese Steuer ist dann steuerlich - immerhin - kein zusätzlich zu versteuerndes Geschenk.
Wählt man als Schenker diese pauschale Versteuerung, muss man sie konsequent einheitlich auf alle Geschenke des Jahres anwenden. Also auch für die Geschenke über 35 EUR.
Nach unserer Erfahrung ist diese pauschale Steuer ein neues Lieblingsfeld der Finanzamtsprüfer und inzwischen bei fast jeder Lohnsteuerprüfung ein Thema.
Autorin: Marita Birke, Steuerberaterin
Geschenke an Geschäftsfreunde sind pro Empfänger und Jahr bis zu 35 EUR als Betriebsausgaben abzugsfähig; 35 EUR netto, wenn man als Unternehmer die Vorsteuer abziehen kann und 35 EUR brutto, wenn man nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieser Betrag ist außerdem eine so genannte Freigrenze, das bedeutet: Wird diese Grenze überschritten, z. B. für 50 EUR geschenkt, dann ist der gesamte Betrag nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Der Schenker muss diese Ausgaben gesondert in seiner Buchführung erfassen und auch den Beschenkten benennen.
Aber was passiert beim Beschenkten?
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führen solche Geschenke beim freundlich Beschenkten zu Betriebseinnahmen, die bei ihm steuerpflichtig sind. Das könnte dem Beschenkten dann unter Umständen die Freude am Geschenk nehmen.
Was kann man tun?
Der schenkende Unternehmer hat die Möglichkeit, seine hingegebenen Geschenke pauschal mit 31,65 % (inklusive Solidaritätszuschlag) zu versteuern. Es zahlt also der Schenker zusätzlich die Steuer für den Beschenkten. Diese Steuer ist dann steuerlich - immerhin - kein zusätzlich zu versteuerndes Geschenk.
Wählt man als Schenker diese pauschale Versteuerung, muss man sie konsequent einheitlich auf alle Geschenke des Jahres anwenden. Also auch für die Geschenke über 35 EUR.
Nach unserer Erfahrung ist diese pauschale Steuer ein neues Lieblingsfeld der Finanzamtsprüfer und inzwischen bei fast jeder Lohnsteuerprüfung ein Thema.
Autorin: Marita Birke, Steuerberaterin