Ab 2014: Neuerungen bei den Reisekosten

Bundesregierung
Von nächstem Jahr an gibt es zwei wesentliche Änderungen bei den Reisekosten: Der pauschale Verpflegungsmehraufwand, den man ansetzen oder erstatten kann, verdoppelt sich von 6 EUR auf 12 EUR und es wird der Begriff der 'ersten Tätigkeitsstätte' im Gesetz verankert.

Während die Änderung der Pauschalen einfach nachvollziehbar ist, braucht die Verankerung der 'ersten Tätigkeitsstätte' ein wenig Erläuterung: Man kann nur dann Reisekosten (Verpflegungsmehraufwendungen, volle Fahrtkosten) geltend machen, wenn man sich außerhalb der eigenen Wohnung und - so hieß es früher - der regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält. Zudem greift bei Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen die Besteuerung des geldwerten Vorteils. Die Finanzverwaltung ging jahrzehntelang davon aus, dass zum Beispiel auch die Geschäftsräume eines Kunden eine solche regelmäßige Arbeitsstätte sein können, wenn man sich beruflich dort regelmäßig aufhält. Diese langjährige Praxis hatte der Bundesfinanzhof gekippt: Nur Einrichtungen des Arbeitgebers führen zu einer solchen Arbeitsstätte, so der BFH.

Mit der gesetzlichen Regelung haben wir nun im Großen und Ganzen wieder die alte Finanzamtsregelung mit folgenden Besonderheiten: Jeder Arbeitnehmer hat pro Dienstverhältnis nur eine einzige 'erste Tätigkeitsstätte'. Grundsätzlich ist diese erste Tätigkeitsstätte dort, wo man mindestens 1/3 seiner vertraglichen Arbeitszeit verbringt. Bei mehreren solchen Tätigkeitsstätten kann der Arbeitgeber entscheiden. Schwierig wird es für Menschen, die nahezu ausschließlich von zu Hause aus arbeiten: Das Home-Office ist nämlich auch weiterhin keine solche erste Tätigkeitsstätte. Hier muss man schauen, ob es noch einen anderen Ort gibt, dem man dieses "Etikett" aufkleben kann, ansonsten ist es die nächste Einrichtung des Arbeitgebers.

Sie finden unten eine aktualisierten Gesamtübersicht zum Thema Reisekosten.

Außerdem werden sich ab 2014 wieder einige Werte für Auslandsreisen ändern: Auslandsreisen 2014
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