02.12.2013
Betriebsveranstaltungen wie Firmenjubiläen, Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern fördern das Betriebsklima und die Motivation. Steuerlich werden Betriebsveranstaltungen zwei Mal pro Jahr mit einem Maximalbetrag von bis zu 110 EUR (inkl. USt) pro Mitarbeiter anerkannt. Der Unternehmer kann die Ausgaben abziehen und der Mitarbeiter braucht nichts zu versteuern. Sobald diese Grenze überschritten wird, muss der gesamte aufgewendete Betrag der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier nun etwas mehr Spielraum geschaffen: In die 110 EUR-Grenze müssen nur solche Aufwendungen einbezogen werden, die der Mitarbeiter selbst und direkt konsumieren kann. Dies sind Speisen und Getränke sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen. Nicht unter diese Grenze fallen Mietkosten, Kosten für organisatorische Tätigkeiten des Eventveranstalters und Ähnliches (BFH Az. VI R 94/10).
Ein anderes Problem waren Veranstaltungen gemeinsam mit den Partnern der Mitarbeiter: Bisher ging das Finanzamt davon aus, dass die anteiligen Kosten der Partner dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet werden, womit dann schnell die Besteuerungsgrenze überschritten wurde und Steuern sowie Sozialversicherung anfielen. Auch hier ist der BFH milde: Bei üblichen Feiern wird der Wert für den Partner nicht dem Mitarbeiter zugerechnet. Aber Achtung: Handelt es sich um eher unübliche Feiern wie z. B. ein gemeinsamer Musical- oder Konzertbesuch, dann hat der Mitarbeiter steuerlich auch die Kosten des Partners zu schultern (BFH Az. VI R 7/11).
Autorin: Petra Seib, Steuerberaterin
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier nun etwas mehr Spielraum geschaffen: In die 110 EUR-Grenze müssen nur solche Aufwendungen einbezogen werden, die der Mitarbeiter selbst und direkt konsumieren kann. Dies sind Speisen und Getränke sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen. Nicht unter diese Grenze fallen Mietkosten, Kosten für organisatorische Tätigkeiten des Eventveranstalters und Ähnliches (BFH Az. VI R 94/10).
Ein anderes Problem waren Veranstaltungen gemeinsam mit den Partnern der Mitarbeiter: Bisher ging das Finanzamt davon aus, dass die anteiligen Kosten der Partner dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet werden, womit dann schnell die Besteuerungsgrenze überschritten wurde und Steuern sowie Sozialversicherung anfielen. Auch hier ist der BFH milde: Bei üblichen Feiern wird der Wert für den Partner nicht dem Mitarbeiter zugerechnet. Aber Achtung: Handelt es sich um eher unübliche Feiern wie z. B. ein gemeinsamer Musical- oder Konzertbesuch, dann hat der Mitarbeiter steuerlich auch die Kosten des Partners zu schultern (BFH Az. VI R 7/11).
Autorin: Petra Seib, Steuerberaterin