Nachrichten der Meridium: Navigation

Sie haben eine Kapitalgesellschaft und halten dort Aktien oder Beteiligungen unter 10% ?

Bundesregierung
Da wir in der letzten Zeit öfter auf eine Gesetzesänderung angesprochen wurden, möchten wir Ihnen diese noch einmal an dieser Stelle erläutern:

Ist man über eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, UG) an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt, so waren bisher Ausschüttungen (Dividenden) und Veräußerungsgewinne im Endeffekt zu 95% steuerfrei. Bei Ausschüttungen war das Verfahren wie folgt: Es wurden von der ausschüttenden Gesellschaft zunächst 25% Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag einbehalten. Sitzt die Empfängergesellschaft im Inland, wurde diese Kapitalertragsteuer als Vorauszahlung angerechnet und damit nahezu vollständig erstattet. Das galt allerdings nicht, wenn die Empfängergesellschaft ihren Sitz in einem anderen EU-/EWR-Staat hatte. Damit war die bisherige Regelung europarechtswidrig und der deutsche Gesetzgeber musste handeln.

Die gute Nachricht: Bei Veräußerungsgewinnen ändert sich nichts, sie bleiben zu 95% steuerfrei, egal wie hoch die Beteiligung ist - auch wenn man nur eine Aktie an einer börsennotierten Gesellschaft besitzt. Bei Ausschüttungen ändert sich aber das Regime: Seit 01.03.2013 sind Ausschüttungen bei Beteiligungen unter 10% normal steuerpflichtig. Sie werden also mit einer Körperschaftsteuer von 15% zzgl. Solidaritätszuschlag belastet. Für die Frage, ob die 10% erreicht sind, wird immer auf den Beginn des Kalenderjahres abgestellt. Kauft man eine Beteiligung von 10% oder mehr erst im Laufe des Jahres, so kommt man aber auch in den Genuss der 95%-igen Steuerfreiheit.
Neben der Körperschaft- gibt es ja auch noch die Gewerbesteuer - wie läuft es dort? Dort gab es bereits seit Jahren eine sehr ähnliche Regelung. Damit es aber nicht zu einfach wird, ist dort die maßgebliche Beteiligungsgrenze 15%.

Autorin: Dipl.-oec Marita Birke, Steuerberaterin
Languages