30.09.2013
Liefert man Waren aus Deutschland heraus an Unternehmer in ein anderes EU-Mitgliedsland, so ist diese Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei.
Transportiert man als Unternehmen die Ware selbst oder über eine beauftragte Dienstleister (DHL, Spedition etc.) an den Kunden im EU-Land, muss man nachweisen, dass die Ware auch tatsächlich dort angekommen ist. Aber wie weist man dies nach? Nutzt man einen Dienstleister ist anhand der Frachtpapiere der der Warenweg ersichtlich und auch, wo die Ware abgeladen wurde. In diesem Falle und auch wenn man als Unternehmen die Ware selbst transportiert, sollte vom Empfänger, dem Kunden, eine Bestätigung eingeholt werden, dass er die Ware erhalten hat.
Aber wie weisen Sie den Warenweg in das andere EU-Land nach, wenn der Kunde die Ware selbst abholt? Auch hier muss vom Kunden eine Bestätigung (sog. Gelangenheitsbestätigung) eingeholt werden, dass die Ware im anderen EU-Land z.B. in Italien oder Frankreich angekommen ist.
Das Bundesfinanzministerium hat ein Muster herausgegeben, wie diese Gelangenheitsbestätigung aussehen könnte (Seite 13):
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2013-09-16-innergemeinschaftliche-lieferungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Warum ist diese Gelangenheitsbestätigung so wichtig?
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem Ihnen diese Bestätigung von Ihrem Kunden schriftlich vorliegt, müssen Sie die Rechnung mit Umsatzsteuer schreiben und diese gegebenenfalls auch an das Finanzamt überweisen. Erst wenn Ihnen die Gelangenheitsbestätigung vorliegt und Sie damit vorweisen können, dass Sie tatsächlich in die Europäische Union geliefert haben, können Sie diese Umsatzsteuer vom Fiskus zurückerhalten.
Und wie schaut es aus, wenn man ins Nicht-EU-Ausland liefert? Auch hier braucht man einen Nachweis.
Aus Gründen der Prozesssicherheit empfehlen wir hier in gleicher Weise wie bei den B2B-EU-Lieferungen vorzugehen.
Autorin: Petra Seib, Steuerberaterin
Transportiert man als Unternehmen die Ware selbst oder über eine beauftragte Dienstleister (DHL, Spedition etc.) an den Kunden im EU-Land, muss man nachweisen, dass die Ware auch tatsächlich dort angekommen ist. Aber wie weist man dies nach? Nutzt man einen Dienstleister ist anhand der Frachtpapiere der der Warenweg ersichtlich und auch, wo die Ware abgeladen wurde. In diesem Falle und auch wenn man als Unternehmen die Ware selbst transportiert, sollte vom Empfänger, dem Kunden, eine Bestätigung eingeholt werden, dass er die Ware erhalten hat.
Aber wie weisen Sie den Warenweg in das andere EU-Land nach, wenn der Kunde die Ware selbst abholt? Auch hier muss vom Kunden eine Bestätigung (sog. Gelangenheitsbestätigung) eingeholt werden, dass die Ware im anderen EU-Land z.B. in Italien oder Frankreich angekommen ist.
Das Bundesfinanzministerium hat ein Muster herausgegeben, wie diese Gelangenheitsbestätigung aussehen könnte (Seite 13):

Warum ist diese Gelangenheitsbestätigung so wichtig?
Bis zu dem Zeitpunkt, an dem Ihnen diese Bestätigung von Ihrem Kunden schriftlich vorliegt, müssen Sie die Rechnung mit Umsatzsteuer schreiben und diese gegebenenfalls auch an das Finanzamt überweisen. Erst wenn Ihnen die Gelangenheitsbestätigung vorliegt und Sie damit vorweisen können, dass Sie tatsächlich in die Europäische Union geliefert haben, können Sie diese Umsatzsteuer vom Fiskus zurückerhalten.
Und wie schaut es aus, wenn man ins Nicht-EU-Ausland liefert? Auch hier braucht man einen Nachweis.
Aus Gründen der Prozesssicherheit empfehlen wir hier in gleicher Weise wie bei den B2B-EU-Lieferungen vorzugehen.
Autorin: Petra Seib, Steuerberaterin