30.09.2013
Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit beschränkter Haftung (z.B. GmbH & Co. KG) ist grundsätzlich spätestens ein Jahr nach Bilanzstichtag offenzulegen. Wird diese Frist um mehr als sechs Wochen versäumt und wird auch auf die Ordnungsgeldandrohung nicht in angemessener Zeit reagiert, wurde bislang vom Bundesanzeiger ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens EUR 2.500,00 festgesetzt. Dies bedeutete insbesondere für kleine Unternehmen eine ganz erhebliche finanzielle Belastung.
Jetzt hat der Gesetzgeber darauf reagiert – und zwar rückwirkend bereits zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2012: Die Ordnungsgelder sind zukünftig nach der Größe des Unternehmens gestaffelt:
- Für sog. Kleinstgesellschaften (bis 10 Arbeitnehmer, Umsatzerlöse: bis TEUR 700, Bilanzsumme: bis TEUR 350) verringert sich das Ordnungsgeld auf nur noch EUR 500,00.
- Für kleine Gesellschaften (50 Arbeitnehmer, Umsatzerlöse: TEUR 8.050, Bilanzsumme: TEUR 4.015) wurde das Ordnungsgeld auf EUR 1.000,00 gesenkt.
Da aber auch die Zahlung eines Ordnungsgeldes von EUR 500,00 mehr als ärgerlich ist – eine Zahlung, die übrigens nicht steuerlich abziehbar ist, sollte weiterhin gelten: Nur die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses schützt vor einem Ordnungsgeldverfahren!
Autor: Heiko Schiller, Dipl.-Kfm., Steuerberater