Erbringt man Dienstleistungen an Unternehmen im Ausland, so ist die Umsatzsteuerlage eigentlich meist ganz einfach: Die Leistung ist nicht in Deutschland sondern dort umsatzsteuerpflichtig, wo der Unternehmenskunde sitzt, also zum Beispiel in Frankreich, Luxemburg oder der Schweiz. Erfreulicherweise kümmert sich der Kunde auch um die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer Leistung - er ist also gegenüber seinen heimatlichen Behörden gegenüber verpflichtet und Sie sind fein raus. Man schreibt seine Rechnung netto, also ohne Umsatzsteuer und gibt darauf an, dass der Kunde für die Umsatzsteuer zuständig ist - genannt wird dies auch "Reverse Charge"-Verfahren. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Schulungsleistungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien, gelten andere Regeln.
Ist der Kunde kein Unternehmer, drohen Nachforderungen des Finanzamtes
Das Reverse Charge Verfahren funktioniert aber nur, wenn der Kunde auch wirklich Unternehmer ist und auch am Umsatzsteuerverfahren in seinem Heimatland teilnimmt. Achtung: Kann man seinem Finanzamt gegenüber nicht nachweisen, dass man es mit einem Unternehmerkunden zu tun an - so muss man die deutsche Umsatzsteuer aus dem Rechnungsbetrag an sein Finanzamt zahlen! Aber wie kann man nachweisen, dass man es mit einem B2B-Kunden zu tun hat? Sitzt der Kunde im Nicht-EU-Ausland, so kann man zum Beispiel einen Handelsregisterauszug des Kunden anfordern. Oder es gibt in dem betreffenden Land eine besondere Umsatzsteuerregistrierung und der Kunde kann dies bescheinigen, zum Beispiel anhand der Unternehmens-Identifikationsnummer in der Schweiz, welche auch für das dortige Mehrwertsteuerregister gilt.
Wie man eine qualifizierte Bestätigung für EU-Kunden bekommt
In der EU ist es eigentlich noch einfacher: Jedes Unternehmen in der EU hat eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNummer), wenn es am Verfahren teilnimmt. Damit ist der Nachweis eindeutig geführt - jedoch nur, wenn die Nummer auch stimmt. Wie kann man das prüfen? Das funktioniert online über die Website des Bundeszentralamtes für Steuern. Dort gibt man seine eigene UID und die des Kunden an. Im ersten Schritt prüft das System, ob die Kunden-UID technisch richtig ist. Im zweiten Schritt - und das ist der wichtige - wird überprüft, ob die UID zum Kunden gehört. Wenn die Prüfung erfolgreich ist, dann kann man hierzu eine Bescheinigung per Post erhalten. Bitte fordern Sie diese unbedingt an. Nur diese qualifizierte Bestätigung schützt Sie gegen Nachforderungen des Finanzamtes.
Wann und wie oft muss man den Nachweis führen?
Der Kunde muss bei jeder Leistung Unternehmer sein, damit man keine Überraschungen erlebt. Muss man daher vor jeder Dienstleistung für einen Kunden das Bestätigungsverfahren durchlaufen? Wie oft Sie die Bescheinigung anfordern, liegt an Ihrer Risikoeinschätzung. Auf jeden Fall muss man dies vor der ersten Rechnungsstellung an einen neuen Kunden machen. Danach empfehlen wir mindestens die jährliche Überprüfung. Bei großen Rechnungssummen auch unterjährig.
Zum Bundeszentralamt für Steuern: Bestätigung ausländischer Identifikationsnummern
http://evatr.bff-online.de/eVatR/
Ist der Kunde kein Unternehmer, drohen Nachforderungen des Finanzamtes
Das Reverse Charge Verfahren funktioniert aber nur, wenn der Kunde auch wirklich Unternehmer ist und auch am Umsatzsteuerverfahren in seinem Heimatland teilnimmt. Achtung: Kann man seinem Finanzamt gegenüber nicht nachweisen, dass man es mit einem Unternehmerkunden zu tun an - so muss man die deutsche Umsatzsteuer aus dem Rechnungsbetrag an sein Finanzamt zahlen! Aber wie kann man nachweisen, dass man es mit einem B2B-Kunden zu tun hat? Sitzt der Kunde im Nicht-EU-Ausland, so kann man zum Beispiel einen Handelsregisterauszug des Kunden anfordern. Oder es gibt in dem betreffenden Land eine besondere Umsatzsteuerregistrierung und der Kunde kann dies bescheinigen, zum Beispiel anhand der Unternehmens-Identifikationsnummer in der Schweiz, welche auch für das dortige Mehrwertsteuerregister gilt.
Wie man eine qualifizierte Bestätigung für EU-Kunden bekommt
In der EU ist es eigentlich noch einfacher: Jedes Unternehmen in der EU hat eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNummer), wenn es am Verfahren teilnimmt. Damit ist der Nachweis eindeutig geführt - jedoch nur, wenn die Nummer auch stimmt. Wie kann man das prüfen? Das funktioniert online über die Website des Bundeszentralamtes für Steuern. Dort gibt man seine eigene UID und die des Kunden an. Im ersten Schritt prüft das System, ob die Kunden-UID technisch richtig ist. Im zweiten Schritt - und das ist der wichtige - wird überprüft, ob die UID zum Kunden gehört. Wenn die Prüfung erfolgreich ist, dann kann man hierzu eine Bescheinigung per Post erhalten. Bitte fordern Sie diese unbedingt an. Nur diese qualifizierte Bestätigung schützt Sie gegen Nachforderungen des Finanzamtes.
Wann und wie oft muss man den Nachweis führen?
Der Kunde muss bei jeder Leistung Unternehmer sein, damit man keine Überraschungen erlebt. Muss man daher vor jeder Dienstleistung für einen Kunden das Bestätigungsverfahren durchlaufen? Wie oft Sie die Bescheinigung anfordern, liegt an Ihrer Risikoeinschätzung. Auf jeden Fall muss man dies vor der ersten Rechnungsstellung an einen neuen Kunden machen. Danach empfehlen wir mindestens die jährliche Überprüfung. Bei großen Rechnungssummen auch unterjährig.
Zum Bundeszentralamt für Steuern: Bestätigung ausländischer Identifikationsnummern
