Das Gericht setzt seine Rechtsprechung fort.
Damit man als Unternehmer seine gezahlte Vorsteuer zurückbekommt, muss man auf verschiedene Punkte achten. Einer ist, dass man eine Rechnung besitzt, die alle notwendigen Angaben enthält. Hierzu zählt auch "die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung", wie es im Gesetz heißt. Fehlt diese Angabe oder ist sie nicht detailliert genug, so bleibt man auf der Umsatzsteuer sitzen.Dem jetzt veröffentlichten Fall (Urteil vom 15.05.2012, XI R 32/10) lag eine Konstellation zugrunde, wie man sie überall in Deutschland findet: Jemand ist als Einzelunternehmer tätig und an einer GmbH beteiligt. Die GmbH hat die Räume angemietet, das Personal angestellt und organisiert den Bürobetrieb und die IT. Der Unternehmer nimmt verschiedene Leistungen in Anspruch, zum Beispiel erledigen die Mitarbeiter der GmbH Arbeiten für das Einzelunternehmen, die GmbH kauft Büromaterial oder Fachliteratur ein, der Einzelunternehmer nutzt diese Dinge ebenfalls. Wie sich dem Urteil entnehmen lässt, gab es keine schriftliche Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Unternehmer, sondern die Leistungen wurden aufgrund mündlicher Absprachen erbracht. Die GmbH rechnete monatliche Beträge ab und vermerkte Leistungsbeschreibungen wie "lt. mündlicher Vereinbarung…Personalgestellung - Schreibarbeiten" oder "andere Kosten: Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur".
Der BFH sah diese Beschreibungen als nicht ausreichend an. Es fehlten die Angaben, welche die Leistungen identifizierbar machen, wie z.B. Zeiträume, Stundenumfänge oder Beschreibung gelieferter Gegenstände. Auch gab es in den Rechnungen keinen Verweis auf andere Abrechnungsgrundlagen, welche die Angaben erhalten würden.
In welcher Branche die GmbH und ihr Gesellschafter tätig waren? Es handelte sich um eine Steuerberatungs-GmbH und der Einzelunternehmer war Rechtsanwalt. Manchmal haben die Schuster die schlechtesten Leisten…