Neuerungen in der Umsatzsteuer: Gutschriften, Provisionsabrechnungen, Reverse Charge & Co.

Bundesregierung
05.07.2013 Sehr kurzfristig wurde nun das Umsatzsteuergesetz EU-Vorgaben in einigen Punkten verändert. Das Gesetz wurde am 29. Juni im Bundesgesetzblatt verkündet und ist ab 20. Juni diesen Jahres zu beachten. Was hat sich geändert?

Das Wort 'Gutschrift' darf nur noch in bestimmten Fällen verwendet werden

Bei Gutschriften gab es in der Vergangenheit zwei Parallelwelten: Kaufmännisch lag eine Gutschrift vor, wenn man nachträglich den Rechnungsbetrag minderte, zum Beispiel durch einen Rabatt oder bei einer Warenrückgabe. Umsatzsteuerrechtlich war eine Gutschrift immer etwas anderes: Sie liegt vor, wenn sich der Leistungsempfänger über die Leistung abrechnet, also sich selbst eine Rechnung ausstellt. Das kommt zum Beispiel dann vor, wenn die Abrechnungsdaten nicht dem Leistenden, sondern nur dem Leistungsempfänger vorliegen, z.B. bei Provisionsansprüchen von Handelsvertretern oder der Abrechnung von Lizenzgebühren nach Umsatz oder Stück.

Beispiel

Die ABC-AG hat verschiedene Handelsvertreter. Die Provisionsansprüche sind nach Vertrag dann entstanden, wenn das Geld des Kunden bei der ABC eingegangen ist. Da nur die ABC weiß, wann dies der Fall ist, schreiben nicht die Handelsvertreter eine Rechnung an die ABC, sondern die ABC erstellt die Provisionsabrechnungen. Diese sind Ersatz für die Rechnungen der Handelsvertreter an die ABC und heißen umsatzsteuerlich 'Gutschriften'.
Ab jetzt müssen diese Rechnungen, welche vom Leistungsempfänger ausgestellt werden, den Begriff 'Gutschrift' oder englisch ' self-billed invoice' enthalten. Ansonsten hat man als Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug mehr aus der Abrechnung.

Andererseits sollten die bisherigen kaufmännischen "Gutschriften" diesen Begriff nicht mehr enthalten.


Ansonsten besteht die latente Gefahr, dass die ausgewiesene Steuer durch den Ersteller des Steuer zusätzlich als Umsatzsteuer abgeführt werden muss. In diesem Fall erstellen Sie eine Rechnung und führen hier einen Minusbetrag auf. Als Text verwenden Sie z.B. „Entgeltminderung zu Artikel XYZ“. Auch ist es z.B. möglich das Dokument als Korrekturbeleg zu bezeichnen. 

Zwingender Rechnungszusatz beim Reverse Charge Verfahren (Leistungen in das Ausland)

In immer mehr Fällen muss der Leistungsempfänger, also der Kunde, die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistung übernehmen ("Reverse Charge Verfahren").

Beispiel

Die DEF-Ltd. (UK) erbringt Beratungsleistungen an die GHI-GmbH (DE). Die Beratungsleistungen gelten umsatzsteuerlich als in Deutschland ausgeführt. Die GHI-GmbH ist für die umsatzsteuerliche Behandlung zuständig und muss die Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus abführen. Auf der anderen Seite hat sie Vorsteuerabzug.

Ab 30. Juni muss auf den Rechnungen, welche dem Reverse Charge Verfahren unterliegen, der Hinweis: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" in Deutsch oder das Äquivalent laut EU-Richtlinie einer anderen EU-Amtssprache angegeben sein.

Welches Recht gilt bei Rechnungen aus anderen EU-Staaten?

Eine weitere Regelung betrifft die Rechnungsvoraussetzungen im Allgemeinen. Hier wird klargestellt, dass bei Rechnungen innerhalb der EU immer die Rechnungsvorschriften desjenigen EU-Mitgliedsstaates anzuwenden sind, in dem der leistende Unternehmer seinen Sitz hat. Wenn Sie z.B. eine Rechnung eines französischen Lieferanten erhalten, ist diese nach den französischen Rechnungsstellungsvoraussetzungen zu verfassen. Die deutschen Regelungen kommen nicht zum Tragen.

Bis wann muss man Rechnungen an B2B-Kunden in anderen EU-Staaten (innergemeinschaftliche Lieferung und Reverse Charge) ausstellen?

Unternehmer sind nunmehr verpflichtet, ihre Rechnung bis zum 15. des Folgemonats zu erstellen. Liefern Sie z.B. im Mai Ware nach Italien, müssen Sie über diesen Umsatz bis zum 15. Juni die Rechnung geschrieben haben.
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Autor
Daniel Ziska, StB, GPC Tax

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