Deutsche Wegzugsbesteuerung - man ist nicht wehrlos

Verlegt man seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Land, so muss man Vorsicht walten lassen.

Ist man als Unternehmer oder zur Kapitalanlage mit einer Mindestbeteiligung von 1% an einer GmbH oder AG beteiligt, so greift eine besondere Vorschrift im deutschen Steuergesetz: Die Beteiligung gilt steuerlich als verkauft und der fiktive Gewinn wird durch den deutschen Fiskus besteuert - obwohl tatsächlich kein Verkauf stattfindet. Zieht man in ein anderes EU-Land um, so ist es dank der klaren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur halb so schlimm: Der fiktive Verkaufsgewinn wird zwar ermittelt, aber die Steuer vom Fiskus gleichzeitig zinslos gestundet - bis zu dem Tag an dem man tatsächlich verkauft oder in einen Nicht-EU-Staat umzieht.
Aber auch wenn man ein Land außerhalb der EU als seinen Lebensmittelpunkt auserkoren hat, ist man nicht wehrlos.

Zieht man beispielsweise in die Schweiz, so kann man sich als Steuerpflichtiger auf ein besonderes Abkommen zwischen der EU und der Schweiz beziehen: Das Freizügigkeitsabkommen. Hiernach sollte eine Versteuerung ebenso zu vermeiden sein, wie bei einem EU-Land.

Sollte es einen aber zum Beispiel nach Hong Kong oder Paraguay ziehen, so helfen keine Abkommen. Hier ist oftmals die Umstrukturierung der Beteiligung die Lösung.
Ein Wegzug muss auch durch die steuerliche Brille betrachtet werden, denn das deutsche Steuerarsenal ist recht bedrohlich. In vielen Fällen lassen sich aber Nachteile klug vermeiden.
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